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   BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91   

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https://dejure.org/1992,4253
BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91 (https://dejure.org/1992,4253)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 2 C 42.91 (https://dejure.org/1992,4253)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 2 C 42.91 (https://dejure.org/1992,4253)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1194
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Das Beamtenverhältnis ist einer Gestaltung durch Vereinbarung nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (wie Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - ).

    Dies hat der Senat auch in seinem Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 11.92 - (zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen) für den Fall der Zulassung eines Beamten zum Aufstieg mit laufbahnrechtlich vorgesehener Aufstiegsausbildung auf Kosten des Dienstherrn ausgesprochen.

    Im übrigen hat der heute allein zuständige erkennende Senat in dem vorgenannten Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 11.92 - ausgesprochen, daß das Urteil vom 25. Januar 1974, soweit daraus die Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung über gesetzlich zustehende Leistungen im Zusammenhang mit einer Aufstiegsausbildung entnommen werden kann, durch die neuere Rechtsprechung überholt ist.

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Ob der Beklagte seinen hierauf gestützten vermeintlichen Anspruch hoheitlich durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen durfte (etwa in Anlehnung an die in BVerwGE 30, 77 ; 40, 237 ; 52, 183 abgedruckten Urteile), kann hier ebenso wie bereits in dem angefochtenen Berufungsbeschluß offenbleiben, weil dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch im Ergebnis jedenfalls nicht zusteht.

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Wahl des Wohnsitzes).

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Ob der Beklagte seinen hierauf gestützten vermeintlichen Anspruch hoheitlich durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen durfte (etwa in Anlehnung an die in BVerwGE 30, 77 ; 40, 237 ; 52, 183 abgedruckten Urteile), kann hier ebenso wie bereits in dem angefochtenen Berufungsbeschluß offenbleiben, weil dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch im Ergebnis jedenfalls nicht zusteht.

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Ob der Beklagte seinen hierauf gestützten vermeintlichen Anspruch hoheitlich durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen durfte (etwa in Anlehnung an die in BVerwGE 30, 77 ; 40, 237 ; 52, 183 abgedruckten Urteile), kann hier ebenso wie bereits in dem angefochtenen Berufungsbeschluß offenbleiben, weil dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch im Ergebnis jedenfalls nicht zusteht.

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Dem Wesen und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, daß der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken, ebensowenig ist er nach hergebrachten Grundsätzen befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; BVerwGE 69, 208 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Dem Wesen und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, daß der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken, ebensowenig ist er nach hergebrachten Grundsätzen befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; BVerwGE 69, 208 ).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    So kann nach § 59 Abs. 5 BBesG im Falle eines Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, worunter die "Auflage" der Ableistung einer Mindestdienstzeit fällt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - ).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Dies gilt erst recht in den von der Rechtsprechung gleichfalls gebilligten Fällen der Gewährung von Studienförderungsmitteln an künftige Beamtenbewerber mit der Einschränkung durch Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung; diese Mittel wurden jeweils vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als Hilfe zur Erlangung der bereits für die Einstellung erforderlichen Vorbildung gewährt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 30, 65; 74, 78; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412>).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Dies gilt erst recht in den von der Rechtsprechung gleichfalls gebilligten Fällen der Gewährung von Studienförderungsmitteln an künftige Beamtenbewerber mit der Einschränkung durch Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung; diese Mittel wurden jeweils vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als Hilfe zur Erlangung der bereits für die Einstellung erforderlichen Vorbildung gewährt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 30, 65; 74, 78; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412>).
  • BVerwG, 10.05.1984 - 2 C 18.82

    Streikarbeit

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
    Dem Wesen und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, daß der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken, ebensowenig ist er nach hergebrachten Grundsätzen befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; BVerwGE 69, 208 ).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91

    Residenzpflicht von Beamten

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 13.83

    Beamtenrecht - Rückzahlung laufender Dienstbezüge - Freistellung zum Studium

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 31.79

    Vorzeitiger Abbruch des Studiums - Rückzahlung von Studienförderungsmitteln -

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72

    Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Dies hat der Senat auch in seinem Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 42.91 - für den Fall der Einstellung eines Beamten zu einer speziellen, eine besondere Schulung auf Kosten des Dienstherrn erfordernden Tätigkeit ausgesprochen.
  • BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (Urteile vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - <BVerwGE 91, 200, 203> [BVerwG 26.11.1992 - 2 C 11/92] und - BVerwG 2 C 42.91 - ).
  • VG München, 25.05.2023 - M 9 S 22.4788

    Erfolgloser Eilantrage gegen eine im Rahmen einer Abgrabungsgenehmigung

    Hiernach ist ein Nachschieben von Ermessenserwägungen mit heilender (Rück-) Wirkung zulässig, wenn (1) die nachgeschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, wenn (2) durch die nachgeschobenen Erwägungen der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird und wenn (3) durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 26.11.1992 - 2 C 42.91; U.v. 5.5.1998 - 1 C 17.97; U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12; Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 89 m.w.N).
  • VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02
    Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits hinreichend geklärt, dass jedenfalls mangels positiv-rechtlicher Regelung nicht erteilter Erholungsurlaub eines Beamten nicht mit Geld abgefunden werden kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 31.07.1997, Az.: 2 B 138/96, juris; Urteile vom 26. November 1992, BVerwGE 91, 200, 203 und ZBR 1993, 126).
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